OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.01.2018
6 U 150/17
Normen:
ZPO § 938; UWG § 5a Abs. 2; UWG § 8 Abs. 4; BGB § 443; BGB § 477;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 25.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 13/17

Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags, wenn sich Inhalt und Umfang des verfolgten Unterlassungsanspruchs zweifelsfrei der Antragsbegründung entnehmen lassenWettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer 3-jährigen Garantie ohne nähere Angaben und Hinweise

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.01.2018 - Aktenzeichen 6 U 150/17

DRsp Nr. 2018/15284

Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags, wenn sich Inhalt und Umfang des verfolgten Unterlassungsanspruchs zweifelsfrei der Antragsbegründung entnehmen lassen Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer „3-jährigen Garantie“ ohne nähere Angaben und Hinweise

1. Wird der in einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung formulierte Unterlassungsantrag als solcher den Anforderungen an die Bestimmtheit nicht gerecht, ist das Eilbegehren gleichwohl hinreichend bestimmt, wenn aus dessen Begründung Inhalt und Umfang des der Sache nach verfolgten Unterlassungsanspruchs zweifelsfrei zu entnehmen sind und das Gericht gemäß § 938 ZPO ein hinreichend bestimmtes Verbot erlassen kann.2. Wirbt der Hersteller eines im stationären Einzelhandel angebotenen Erzeugnisses auf der Verpackung mit dem Hinweis auf "3 Jahre Garantie", verstößt er gegen die ihn treffenden Informationspflichten aus § 5a II UWG, wenn sich auf oder in der Verpackung keine weiteren Hinweise zu dieser Garantie befinden und der Verbraucher beim Kauf auch sonst keine weiteren Hinweise hierzu erhält. Allein mit der Einstellung der Garantiebedingungen auf seiner Internetseite genügt der Hersteller seiner Informationsverpflichtung jedenfalls dann nicht, wenn der Käufer keinen Hinweis erhält, dass er auf dieser Internetseite die Garantiebedingungen einsehen kann.