OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.07.1999
7a D 42/98 NE
Normen:
BauGB §§ 8, 214, 233 ; BauGB-MaßnahmenG § 2 Abs. 6 ;
Fundstellen:
UPR 2000, 157
ZfBR 2000, 205

Bestimmtheit von Festsetzungen im Bebauungsplan; Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.07.1999 - Aktenzeichen 7a D 42/98 NE

DRsp Nr. 2000/5546

Bestimmtheit von Festsetzungen im Bebauungsplan; Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen

»1. Nach dem generellen Wegfall der Anzeigepflicht für Bebauungspläne mit Inkrafttreten der Neuregelungen des BauGB durch das BauROG zum 1.1.1998 hat das Unterlassen eines Anzeigeverfahrens in allen Fällen, in denen der Satzungsbeschluß nach dem 31.12.1997 gefaßt wird, auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans keinen Einfluß; dies gilt auch für Bebauungspläne, die nach den verfahrenserleichternden Regelungen des § 2 BauGBMaßnG aufgestellt worden sind. 2. Die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung von Flächen für Ausgleichsmaßnahmen, die in spezifischen landwirtschaftlichen Betätigungen - etwa einer extensiven Bewirtschaftung von Grünland oder Obstwiesen - bestehen, für Bereiche, die im Flächenutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt sind, kann mit dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB vereinbar sein; anderes gilt, wenn die Ausgleichsmaßnahmen in einer Aufforstung des als Fläche für die Landwirtschaft dargestellten Bereichs bestehen sollen. 3. Zur Unbeachtlichkeit bestimmter Verstöße gegen das Entwicklungsgebot nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB.