BVerwG - Beschluss vom 29.07.2004
4 BN 26.04
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24;
Fundstellen:
BauR 2005, 830
BRS 67 Nr. 21
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.02.2004 - 7 a D 16/03.NE,

Bestimmung der Immissionsgrenzwerte bei von vorhandenen Stra0en ausgehenden Verkehrsgeräuschen

BVerwG, Beschluss vom 29.07.2004 - Aktenzeichen 4 BN 26.04

DRsp Nr. 2004/13311

Bestimmung der Immissionsgrenzwerte bei von vorhandenen Stra0en ausgehenden Verkehrsgeräuschen

1. Anders als für den Bau und die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen (vgl. hierzu § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV) hat der Gesetzgeber für Festsetzungen in Bebauungsplänen, die dem Schutz vor von vorhandenen Straßen ausgehenden Verkehrsgeräuschen dienen, weder bestimmte Immissionsgrenzwerte festgesetzt noch bestimmt, wie etwaige den Festsetzungen zugrunde liegende Beurteilungspegel zu ermitteln sind. 2. Die Auswahl eines Berechnungsverfahrens bleibt deshalb der Gemeinde überlassen. Ob das von ihr gewählte Verfahren zur Bestimmung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen geeignet ist, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.