OLG Bamberg - Urteil vom 30.07.2003
3 U 240/00
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 3 Abs. 3 ; VOB/B § 10 Nr. 1 ; BGB § 276 (a.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Bamberg 2003, 403
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 19.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 790/99

Bestimmung der Restwerklohnforderung nach Prüfung von Massen und Priesen durch einen Sachverständigen.

OLG Bamberg, Urteil vom 30.07.2003 - Aktenzeichen 3 U 240/00

DRsp Nr. 2003/11598

Bestimmung der Restwerklohnforderung nach Prüfung von Massen und Priesen durch einen Sachverständigen.

Nimmt der Sachverständige eine eigene Berechnung nach Erfahrungssätzen vor, kann dies dem auf Restwerklohn klagenden Werkunternehmer nicht zugute kommen. Dieser hat die für die erhöhten Einheitspreise maßgeblichen Ermittlungsgrundlagen darzutun und insbesondere die Kalkulation seines ursprünglichen Angebots offenzulegen. Den entsprechenden Vortrag kann er nicht durch ein Gutachten ersetzen, das ohne Berücksichtigung seiner Kalkulation von Erfahrungssätzen ausgeht.

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 3 Abs. 3 ; VOB/B § 10 Nr. 1 ; BGB § 276 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Restwerklohnanspruch (§ 2 VOB/B, § 631 Abs. 1 BGB) in Höhe von 7.004,72 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 15.1.1998 (§§ 288 Abs. 1, 291 BGB in der bis 30.4.2000 geltenden Fassung). Im übrigen ist die Klage unbegründet.