Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Restwerklohnanspruch (§ 2 VOB/B, § 631 Abs. 1 BGB) in Höhe von 7.004,72 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 15.1.1998 (§§ 288 Abs. 1, 291 BGB in der bis 30.4.2000 geltenden Fassung). Im übrigen ist die Klage unbegründet.
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