BVerwG - Beschluss vom 02.08.2005
4 B 41.05
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BImSchG § 3 Abs. 1; Richtlinie VDI 3471;
Fundstellen:
BauR 2005, 1900
BRS 69 Nr. 102
ZfBR 2005, 806
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 16.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 02.590
VGH Bayern, vom 24.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 26 B 03.1776

Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze bei von einem Schweinemaststall ausgehenden Geruchsimmissionen

BVerwG, Beschluss vom 02.08.2005 - Aktenzeichen 4 B 41.05

DRsp Nr. 2005/12355

Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze bei von einem Schweinemaststall ausgehenden Geruchsimmissionen

1. a) Einem nach § 35 Abs.1 BauGB bevorzugt im Außenbereich zulässigen Mastschweinestall stehen öffentliche Belange dann entgegen, wenn er u.a. "schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann". b) Die Vorschrift verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG, im Fall von Geruchsimmissionen also auf den Begriff der "erheblichen Belästigungen". c) Ist die Schwelle der Erheblichkeit - wie bei Geruchsimmissionen - nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. 2. a) Die Zumutbarkeitsgrenze ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. b) Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von Schweineställen verursachten Gerüche darf als "brauchbare Orientierungshilfe" auf die Abstandsregelungen der Richtlinie VDI 3471 zurückgegriffen werden.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BImSchG § 3 Abs. 1; Richtlinie VDI 3471;

Gründe: