Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
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Die Antragstellerin, die Studierendenschaft einer Universität, beantragt die Bestimmung des zuständigen Gerichts für eine gegen vier ehemalige Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) gerichtete Klage auf Schadensersatz.
Die Antragstellerin hat im Januar 2017 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage u.a. gegen die in Duisburg, Egeln, München und Velbert wohnhaften Antragsgegner als Gesamtschuldner auf Zahlung von insgesamt 272 216,46 € erhoben. Dazu macht sie im Kern geltend, die Antragsgegner hätten ihre Pflichten u.a. als AStA-Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende und Finanzreferent im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kunst- und Kulturcafés verletzt.
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