BVerwG - Beschluss vom 10.04.2018
6 AV 1.18
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 3; VwGO § 64; VwGO § 173 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2018, 2144
NVwZ-RR 2018, 558
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 13/17
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 11/17

Bestimmung der Zuständigkeit eines Gerichts für eine Klage gegen Gesamtschuldner als einfache Streitgenossen; Anwendung der Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO über § 173 S. 1 VwGO oder analog

BVerwG, Beschluss vom 10.04.2018 - Aktenzeichen 6 AV 1.18

DRsp Nr. 2018/6205

Bestimmung der Zuständigkeit eines Gerichts für eine Klage gegen Gesamtschuldner als einfache Streitgenossen; Anwendung der Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO über § 173 S. 1 VwGO oder analog

Die Bestimmung der Zuständigkeit eines Gerichts für eine Klage gegen Gesamtschuldner als einfache Streitgenossen ist in § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO nicht vorgesehen; die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann weder über § 173 Satz 1 VwGO noch analog angewendet werden.

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 3; VwGO § 64; VwGO § 173 S. 1;

Gründe

I

Die Antragstellerin, die Studierendenschaft einer Universität, beantragt die Bestimmung des zuständigen Gerichts für eine gegen vier ehemalige Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) gerichtete Klage auf Schadensersatz.

Die Antragstellerin hat im Januar 2017 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage u.a. gegen die in Duisburg, Egeln, München und Velbert wohnhaften Antragsgegner als Gesamtschuldner auf Zahlung von insgesamt 272 216,46 € erhoben. Dazu macht sie im Kern geltend, die Antragsgegner hätten ihre Pflichten u.a. als AStA-Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende und Finanzreferent im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kunst- und Kulturcafés verletzt.