BVerwG - Urteil vom 14.03.2018
4 A 5.17
Normen:
VwVfG § 78 Abs. 1; BImSchV § 1 Abs. 34; BImSchV § 4 Abs. 2 S. 126;
Fundstellen:
BVerwGE 161, 263
DÖV 2018, 785
NVwZ 2018, 1322

Bestimmung des für eine einheitliche Planfeststellung notwendigen zeitlichen Zusammenhangs; Bewertung der Immissionen von parallel verlaufenden Höchstspannungsfreileitungen; Annahme einer erdrückenden Wirkung auf die umliegende Bebauung bei den Masten von Höchstspannungsfreileitungen

BVerwG, Urteil vom 14.03.2018 - Aktenzeichen 4 A 5.17

DRsp Nr. 2018/8847

Bestimmung des für eine einheitliche Planfeststellung notwendigen zeitlichen Zusammenhangs; Bewertung der Immissionen von parallel verlaufenden Höchstspannungsfreileitungen; Annahme einer erdrückenden Wirkung auf die umliegende Bebauung bei den Masten von Höchstspannungsfreileitungen

1. Zwischen zwei planfeststellungsbedürftigen Vorhaben fehlt der für eine einheitliche Planfeststellung nach § 78 Abs. 1 VwVfG notwendige zeitliche Zusammenhang, wenn die gesetzliche Ausgestaltung der Planungen die Erstellung von Planfeststellungsunterlagen für eines dieser Vorhaben im Zeitpunkt der Planfeststellung des anderen Vorhabens nicht zulässt.2. § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV verlangt eine Minimierung der elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Felder nach Maßgabe des vernünftigen Optimums. Das Minimierungsgebot setzt sich nicht stets in vollem Umfang durch, sondern kann in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände hinter anderen Belangen zurücktreten.3. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV findet auf die Bewertung der Immissionen von parallel verlaufenden Höchstspannungsfreileitungen als linienförmige, immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Infrastruktureinrichtungen keine entsprechende Anwendung.