OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.01.2012
11 AR 140/11
Normen:
ZPO § 29; VOB/B § 18 Nr. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BauR 2012, 692
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 271/11

Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstands für den Auftragnehmer und den Gewährleistungsbürgen; Erfüllungsort einer Bürgschaftsverpflichtung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.01.2012 - Aktenzeichen 11 AR 140/11

DRsp Nr. 2012/4777

Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstands für den Auftragnehmer und den Gewährleistungsbürgen; Erfüllungsort einer Bürgschaftsverpflichtung

1. Erfüllungsort für eine Bürgschaftsverpflichtung ist grundsätzlich der Wohnort des Bürgen. 2. Es erscheint prozessökonomisch, auch den Gewährleistungsbürgen an der gem. § 18 Abs. 1 VOB/B am Sitz der Prozessvertretung des Auftraggebers getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung festzuhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsstreit an die Behauptung mangelhafter Werkleistungen anknüpft und eine Beweisaufnahme, ggfls. auch in Form einer Ortsbesichtigung in Betracht kommt.

Das Landgericht Wiesbaden wird als das gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zuständige Gericht bestimmt.

Normenkette:

ZPO § 29; VOB/B § 18 Nr. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Erstattung von Kosten als Folge einer Selbstvornahme im Zusammenhang mit Werkleistungen des Erblassers des Beklagten zu 1) an einem im Gerichtsbezirk des Landgerichts Wiesbaden gelegenen Kirchengebäude in Anspruch.

Die Klägerin schloss mit der Metallschmiede X, dessen Erbe der Beklagte zu 1) ist, einen Werkvertrag zur Restaurierung von Kirchenfenstern im Jahr 2004. Die Beklagte zu 2) übernahm im Jahr 2005 zwei Gewährleistungsbürgschaften.