I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Erstattung von Kosten als Folge einer Selbstvornahme im Zusammenhang mit Werkleistungen des Erblassers des Beklagten zu 1) an einem im Gerichtsbezirk des Landgerichts Wiesbaden gelegenen Kirchengebäude in Anspruch.
Die Klägerin schloss mit der Metallschmiede X, dessen Erbe der Beklagte zu 1) ist, einen Werkvertrag zur Restaurierung von Kirchenfenstern im Jahr 2004. Die Beklagte zu 2) übernahm im Jahr 2005 zwei Gewährleistungsbürgschaften.
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