LAG Köln - Urteil vom 17.01.2018
11 Sa 461/17
Normen:
BetrAVG;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1913/16

Bestimmung des Schuldners einer Versorgungszusage

LAG Köln, Urteil vom 17.01.2018 - Aktenzeichen 11 Sa 461/17

DRsp Nr. 2018/16306

Bestimmung des Schuldners einer Versorgungszusage

Durch die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem neuen Arbeitgeber wird dieser nur dann Schuldner bei dem alten Arbeitgeber begründeter Versorgungszusagen, wenn er diese im dreiseitigen Einvernehmen übernommen hat (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG; hier verneint).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.02.2017 - 2 Ca 1913/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG;

Tatbestand

Die Parteien streiten um betriebliche Altersversorgung.

Der am 1952 geborene Kläger war seit dem 01.01.1983 bei D . K -D B aufgrund eines mündlichen Arbeitsvertrags als Laborarzt beschäftigt. Der Arbeitgeber erteilte dem Kläger ausweislich Versorgungsbescheinigung vom 31.03.1992 u.a. eine Versorgungszusage über die Versorgungskasse für Ärzte und Apotheker e.V. über eine Versorgungsleistung nach der Leistungsklasse VAA I in Höhe von 100 TD DM bei Vollendung des 65. Lebensjahres, wobei die Auszahlung in Höhe von je 20 TD DM in Jahresschritten beginnend mit dem Jahr 2017 erfolgen sollte. Der Beginn der Versorgungszusage ist auf den 01.12.1990 datiert. Wegen der weiteren Einzelheiten der Versorgungszusage vom 31.03.1992 nebst beigefügten Allgemeinen Richtlinien wird auf Bl. 4 f. d. A. verwiesen.

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