LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.07.2018
L 5 P 104/17 B ER
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 2; SGB XI § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 P 369/17

Bestimmung des Streitwerts für ein Beschwerdeverfahren im sozialgerichtlichen VerfahrenFestsetzung im Falle einer Anfechtungsklage gegen Maßnahmenbescheide im Sinne von § 115 Abs. 2 SGB XI

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2018 - Aktenzeichen L 5 P 104/17 B ER

DRsp Nr. 2019/3140

Bestimmung des Streitwerts für ein Beschwerdeverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren Festsetzung im Falle einer Anfechtungsklage gegen Maßnahmenbescheide im Sinne von § 115 Abs. 2 SGB XI

Bei einer Anfechtungsklage ist für die Streitwertfestsetzung das Interesse des Adressaten am Wegfall des Verwaltungsakts zu bemessen. Fehlen im Falle einer Anfechtungsklage gegen Maßnahmenbescheide im Sinne von § 115 Abs. 2 SGB XI Anhaltspunkte für die wirtschaftlichen Auswirkungen der Bescheide, kann bezogen auf die jeweilige Beanstandung nur der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu Grunde gelegt werden.

Tenor

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 65.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 2; SGB XI § 115 Abs. 2;

Gründe