Auf den Antrag der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle als Vertreterin der Staatskasse vom 17.03.2023 wird der Streitwert auf 500.000,00 € festgesetzt.
I. Der Antrag der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle als Vertreterin der Staatskasse ist nach §
II. Das erkennende Gericht übt das ihm eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass es den Streitwert für das hiesige Verfahren auf 500.000,00 € festsetzt.
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - i.V. mit §§
2. Im Streitfall sind dabei folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
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