BGH - Urteil vom 10.03.2005
III ZR 224/04
Normen:
BauGB § 222 Abs. 1 S. 1 § 45 § 226 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 899
BauR 2005, 1450
DVBl 2005, 932
DÖV 2006, 83
NVwZ 2006, 734
UPR 2005, 304
ZfBR 2005, 472
ZfIR 2005, 661
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 04.03.2004
LG Lüneburg,

Beteiligung der Gemeinde im baulandgerichtlichen Verfahren; Rechtsfolgen eines Fehlers des Umlegungsplans

BGH, Urteil vom 10.03.2005 - Aktenzeichen III ZR 224/04

DRsp Nr. 2005/5196

Beteiligung der Gemeinde im baulandgerichtlichen Verfahren; Rechtsfolgen eines Fehlers des Umlegungsplans

»a) Beteiligte im baulandgerichtlichen Verfahren ist im Falle der Anfechtung eines Umlegungsplans neben der Stelle, die den Umlegungsplan erlassen hat, auch die Gemeinde.b) Ergibt sich im baulandgerichtlichen Verfahren, daß der angefochtene Umlegungsplan Fehler aufweist, so muß das Baulandgericht prüfen, welche Auswirkungen diese Fehler auf den Plan als Ganzen haben und ob nicht eine Teilaufhebung genügt.«

Normenkette:

BauGB § 222 Abs. 1 S. 1 § 45 § 226 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Am 23. Juni 1999 beschloß der Rat der Stadt W. (Beteiligte zu 2) die Einleitung eines Umlegungsverfahrens, das der Durchführung des Bebauungsplans "W. Wiesen-Ost" dienen sollte, dessen Entwürfe im Juni/Juli 1999 und (geändert) im Dezember 1999/Januar 2000 öffentlich auslagen und der - nach entsprechendem Satzungsbeschluß vom 23. März 2000 - am 25. Mai 2000 in Kraft trat. Die Beteiligte zu 2 übertrug die Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf das Katasteramt W. - die Beteiligte zu 1 -, das als Umlegungsstelle den Umlegungsbeschluß am 5. Mai 2000 bekannt machte.