Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Unterschreitung des in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vorgesehenen Mindesthonorars bei einem Architektenwettbewerb.
I. 1. Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - im Folgenden: HOAI) richtet sich die Vergütung eines Architekten nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart (§ 4 Abs. 4 HOAI). § 4 Abs. 2 HOAI erlaubt, "in Ausnahmefällen" die Mindestsätze durch schriftliche Vereinbarung zu unterschreiten.
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