BVerfG - Beschluß vom 26.09.2005
1 BvR 82/03
Normen:
HOAI § 4 Abs. 1, 2, 4 ; ArchG BW § 17 Abs. 1 § 18 Abs. 1 ; BO-ArchK BW Nr. 2 Abs. 7, Nr. 1 Abs. 4; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 495
NZBau 2006, 121
WM 2005, 2298
Vorinstanzen:
LandesberufsG f. Architekten Stuttgart - LBG 1/02 - 24.10.2002,
BerufsG f. Architekten Stuttgart - BG 43/01 - 6.12.2001,

Beteiligung eines Architekten an einem Architektenwettbewerb; Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI

BVerfG, Beschluß vom 26.09.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 82/03

DRsp Nr. 2005/20889

Beteiligung eines Architekten an einem Architektenwettbewerb; Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI

Es verstößt gegen das Grundrecht eines Architekten auf Freiheit der Berufsausübung, wenn bei Beteiligung an einem Architektenwettbewerb die Vereinbarung eines Honorars nach den Mindestsätzen der HOAI gefordert wird.

Normenkette:

HOAI § 4 Abs. 1, 2, 4 ; ArchG BW § 17 Abs. 1 § 18 Abs. 1 ; BO-ArchK BW Nr. 2 Abs. 7, Nr. 1 Abs. 4; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Unterschreitung des in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vorgesehenen Mindesthonorars bei einem Architektenwettbewerb.

I. 1. Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - im Folgenden: HOAI) richtet sich die Vergütung eines Architekten nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart (§ 4 Abs. 4 HOAI). § 4 Abs. 2 HOAI erlaubt, "in Ausnahmefällen" die Mindestsätze durch schriftliche Vereinbarung zu unterschreiten.