Gründe:
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision.
1. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage auf, ob die von der Beklagten auf der Grundlage von § 59 Abs. 4 Satz 2 LBauO angeordnete Bauzustandsbesichtigung eine Durchsuchung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG darstellt oder den Eingriffen und Beschränkungen des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 7 GG zuzuordnen ist. Diese Rechtsfrage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich auf der Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.