BVerwG - Beschluss vom 07.06.2006
4 B 36.06
Normen:
GG Art. 13 Abs. 2, Abs. 7 ; LBauO Rheinland-Pfalz § 59 Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 1460
DVBl 2006, 1123
JuS 2006, 1014
NJW 2006, 2504
NVwZ 2006, 1300
UPR 2006, 356
ZfBR 2006, 688
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 11500/05
VG Neustadt a.d.W., vom 27.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2107/04

Betreten und Besichtigen einer Wohnung durch Bauaufsicht als Eingriff im verfassungsrechtlichen Sinne

BVerwG, Beschluss vom 07.06.2006 - Aktenzeichen 4 B 36.06

DRsp Nr. 2006/19069

Betreten und Besichtigen einer Wohnung durch Bauaufsicht als Eingriff im verfassungsrechtlichen Sinne

»Das bauaufsichtliche Betreten und Besichtigen einer Wohnung ist keine Durchsuchung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG, sondern fällt in den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 7 GG

Normenkette:

GG Art. 13 Abs. 2, Abs. 7 ; LBauO Rheinland-Pfalz § 59 Abs. 4 Satz 2 ;

Gründe:

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision.

1. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage auf, ob die von der Beklagten auf der Grundlage von § 59 Abs. 4 Satz 2 LBauO angeordnete Bauzustandsbesichtigung eine Durchsuchung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG darstellt oder den Eingriffen und Beschränkungen des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 7 GG zuzuordnen ist. Diese Rechtsfrage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich auf der Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.