OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.05.2000
7 A 1155/99
Normen:
BauNVO § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BRS 63, 453
BauR 2000, 1447

Betrieb einer gewerblichen Großgarage im allgemeinen Wohngebiet)

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.05.2000 - Aktenzeichen 7 A 1155/99

DRsp Nr. 2001/3390

Betrieb einer gewerblichen Großgarage im allgemeinen Wohngebiet)

»1. Die Zulässigkeit einer gewerblich betriebenen Großgarage, deren vermietete Stellplätze ausschließlich der Deckung des Bedarfs dienen, der durch die in dem allgemeinen Wohngebiet, in dem sie errichtet werden soll, zugelassenen Nutzungen verursacht wird, ist auch dann nach § 12 Abs. 2 BauNVO zu beurteilen, wenn die Garagenanlage bei typisierender Betrachtungsweise als störender Gewerbebetrieb erscheint, der gemäß § 4 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet nicht einmal ausnahmsweise zugelassen werden kann (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats im Beschluß vom 22.9.1995 - 7 B 2302/95-). 2. Im Rahmen des § 12 Abs. 2 BauNVO hat sich die Bestimmung der räumlichen Grenzen des Gebiets, dessen zugelassene Nutzungen den Bedarf auslösen, dem innerhalb dieses Gebiets Rechnung getragen werden darf, dem Schutzzweck der Norm entsprechend vor allem daran zu orientieren, ob den unmittelbaren Anliegern die Stellplätze bzw. Garagen in ihrer Nähe zugemutet werden können, obwohl der Bedarf dafür an einer entfernteren Stelle anfällt, und bei einer solchen Entfernung zwischen der zulässigen Nutzung und dem ihr zugeordneten Stellplatz die mit der Stellplatznutzung durch Fremde verbundenen Folgewirkungen noch als hinnehmbar gewertet werden können.«

Normenkette:

BauNVO § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen