BGH - Urteil vom 27.09.1996
V ZR 335/95
Normen:
BGB § 823, § 906, § 242 ;
Fundstellen:
DVBl 1997, 424
JuS 1997, 371
MDR 1996, 1236
NJW 1997, 55
NVwZ 1997, 207
UPR 1997, 30
VersR 1997, 367
WM 1997, 270
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Bamberg,

Betrieb eines Notkamins

BGH, Urteil vom 27.09.1996 - Aktenzeichen V ZR 335/95

DRsp Nr. 1996/30294

Betrieb eines Notkamins

»Wurde ein Kamin baurechtlich zum Schutz der Nachbarn mit der Auflage genehmigt, er dürfe nur bei Ausfall der Primärenergie (hier: Elektroheizung) als Notkamin betrieben werden, so können die Nachbarn die Einhaltung dieser Auflage zivilrechtlich durchsetzen unabhängig davon, ob ein Auflagenverstoß sie konkret beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung unmittelbar bevorsteht. Die Beklagten können dagegen nicht einwenden, ihr Immissionsbeitrag falle für sich betrachtet nicht ins Gewicht und der Beitrag aus Kaminen anderer Nachbarn sei ungleich störender.«

Normenkette:

BGB § 823, § 906, § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Eigentümer von Reihenhäusern in M Ihre Anwesen sind durch ein drittes Reihenhaus voneinander getrennt. Die Grundstücke liegen im Bereich eines am 26. Juni 1972 beschlossenen Bebauungsplans, in dessen Begründung es heißt:

"Aufgrund der konzentrierten Bebauung und der bestehenden Waldnähe ist eine Beheizung mit festen und flüssigen Brennstoffen nicht zugelassen. Für das ausgewiesene Gebiet ist eine Elektrospeicherheizung vorgesehen und auch vom Stromnetz her versorgungsmäßig gesichert. Ausnahmen können nicht zugelassen werden. "

Am 29. April 1987 erteilte das Landratsamt Bamberg dem Beklagten zu 1 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Notkamins. Der Bescheid enthält die Auflage: