Die Parteien sind Eigentümer von Reihenhäusern in M Ihre Anwesen sind durch ein drittes Reihenhaus voneinander getrennt. Die Grundstücke liegen im Bereich eines am 26. Juni 1972 beschlossenen Bebauungsplans, in dessen Begründung es heißt:
"Aufgrund der konzentrierten Bebauung und der bestehenden Waldnähe ist eine Beheizung mit festen und flüssigen Brennstoffen nicht zugelassen. Für das ausgewiesene Gebiet ist eine Elektrospeicherheizung vorgesehen und auch vom Stromnetz her versorgungsmäßig gesichert. Ausnahmen können nicht zugelassen werden. "
Am 29. April 1987 erteilte das Landratsamt Bamberg dem Beklagten zu 1 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Notkamins. Der Bescheid enthält die Auflage:
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