BAG - Urteil vom 14.12.2005
10 AZR 180/05
Normen:
ArbGG § 61 Abs. 2 S. 1 ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV, vom 20. Dezember 1999) § 1 Abs. 2 S. 1, Abschn. I, II, III § 18 Abs. 1 S. 1 § 21 Abs. 1 S. 1, 2 ; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV, vom 4. Juli 2002) § 1 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
DB 2006, 623
NZA 2006, 1431
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 06.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 727/04
ArbG Wiesbaden, vom 18.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 754/03

Betrieblicher Geltungsbereich des VTV; baugewerbliche Tätigkeit bei beabsichtigter Vermietung - Baugewerbebetrieb; Bau und Vermietung von Wohnungen

BAG, Urteil vom 14.12.2005 - Aktenzeichen 10 AZR 180/05

DRsp Nr. 2006/3087

Betrieblicher Geltungsbereich des VTV; baugewerbliche Tätigkeit bei beabsichtigter Vermietung - Baugewerbebetrieb; Bau und Vermietung von Wohnungen

Orientierungssätze: 1. Die Führung eines Baubetriebes führt nur dann zur Anwendung der Bestimmungen des VTV, wenn die baulichen Leistungen gewerblich erbracht werden. 2. Für die Beurteilung, ob eine baugewerbliche Tätigkeit iSd. VTV ausgeübt wird, ist der Gewerbebegriff des staatlichen Gewerberechts maßgebend. 3. Ob Zweck einer Tätigkeit eine nachhaltige Gewinnerzielung ist, ist unter Beachtung der jeweiligen subjektiven Motivation des Betreibers festzustellen. 4. Errichtet oder saniert ein Grundstückseigentümer ohne Fremdvergabe der Bauarbeiten mit dazu eingestellten Arbeitnehmern Wohnungen, um diese nach Abschluss der Bauarbeiten mit Gewinn zu veräußern, sind die Bauleistungen in der Regel als gewerblich einzustufen. Das gilt auch bei einer beabsichtigten Vermietung der Wohnungen, wenn mit dieser ein besonders umfangreicher, berufsmäßiger Verwaltungsaufwand verbunden ist und durch die Vermietung der Wohnungen damit eine berufsmäßige Erwerbsquelle geschaffen werden soll.