BAG - Urteil vom 23.02.2005
10 AZR 382/04
Normen:
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 10, 15, 32 ; Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung (i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996) B Nr. 4, (i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Januar 2000) III Nr. 6; Bundesrahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (vom 22. August 1989) § 1 ;
Fundstellen:
NZA 2005, 1136
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1720/03
ArbG Berlin, vom 27.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Ca 74401/01

Betrieblicher Geltungsbereich tariflicher Sozialkassenpflicht im Baugewerbe - Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung bei Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus

BAG, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 10 AZR 382/04

DRsp Nr. 2005/7737

Betrieblicher Geltungsbereich tariflicher Sozialkassenpflicht im Baugewerbe - Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung bei Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus

Orientierungssätze:1. Ein Betrieb, der mit der überwiegenden betrieblichen Gesamtarbeitszeit Wege- und Parkplatzbau, Platten- und Verbundsteinverlegearbeiten sowie Pflasterarbeiten ausführt, wird vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst. Es kommt nicht darauf an, ob diese Arbeiten baulich oder landschaftsgärtnerisch "geprägt" sind.2. Ein Betrieb wird von der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV nicht erfasst, wenn er die Voraussetzungen der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung in Bezug auf Betriebe des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus erfüllt. Dies ist ua. der Fall, wenn er innerhalb eines Jahres nach Produktionsaufnahme unmittelbar oder mittelbar Mitglied im Bundesverband des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. geworden ist und Arbeiten ausführt, die vom fachlichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau erfasst werden.