I. Die Klägerinnen und Revisionsklägerinnen A und B (Klägerinnen) erzielten in den Streitjahren (1979 und 1980) in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Zahnärzte. Sie unternahmen in den Streitjahren insgesamt fünf Reisen nach Meran, nach Kitzbühel und Bad Gastein und nach St. Moritz. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) ließ den Abzug der Kosten dieser Reisen als Betriebsausgaben nicht zu. Im Revisionsverfahren ist noch streitig, ob die Kosten zweier Meran-Reisen teilweise Betriebsausgaben waren.
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