Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Der Beklagte ist ein im Jahr 1974 gegründeter eingetragener Verein, der im Gebiet der Stadt A gelegene Abenteuerspielplätze pädagogisch betreut. Er unterhält ferner drei sog. Spielmobile, die Spielparks und Schulhöfe anfahren, um mit Kindern Spielprogramme durchzuführen. Ferner verfügt der Beklagte über ein sog. Piratenboot, mit dem in den Sommermonaten auf dem Main Fahrten für Kinder durchgeführt werden.
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