LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.07.2006
3 Sa 145/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 11455/03

Betriebsbedingte Kündigung bei Organisationsentscheidung zur Ersetzung von Arbeitnehmern durch ehrenamtlich Tätige - eingeschränkte Überprüfbarkeit der Unternehmensentscheidung - keine Austauschkündigung bei fehlendem Weisungsrecht gegenüber Ehrenamtlichen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.07.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 145/05

DRsp Nr. 2007/884

Betriebsbedingte Kündigung bei Organisationsentscheidung zur Ersetzung von Arbeitnehmern durch ehrenamtlich Tätige - eingeschränkte Überprüfbarkeit der Unternehmensentscheidung - keine Austauschkündigung bei fehlendem Weisungsrecht gegenüber Ehrenamtlichen

»1. Die unternehmerische Entscheidung eines Vereins, die Arbeitsabläufe dergestalt zu ändern, dass Tätigkeiten, die bislang von Arbeitnehmern ausgeübt wurden, künftig ehrenamtlichen Kräften übertragen werden, ist nur darauf überprüfbar, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. 2. Zum Vorliegen einer sog. Austauschkündigung.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der Beklagte ist ein im Jahr 1974 gegründeter eingetragener Verein, der im Gebiet der Stadt A gelegene Abenteuerspielplätze pädagogisch betreut. Er unterhält ferner drei sog. Spielmobile, die Spielparks und Schulhöfe anfahren, um mit Kindern Spielprogramme durchzuführen. Ferner verfügt der Beklagte über ein sog. Piratenboot, mit dem in den Sommermonaten auf dem Main Fahrten für Kinder durchgeführt werden.