OVG Niedersachsen - Beschluss vom 13.12.2007
12 ME 298/07
Normen:
BImSchG § 18 Abs. 1 Nr. 2 ; BImSchG § 20 Abs. 2 ; BImSchG § 67 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 16.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 1325/07

Betriebseinstellung; Entenhaltung; Hähnchenmast; Nutzungsänderung; Nutzungsuntersagung; Stilllegung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 12 ME 298/07

DRsp Nr. 2008/4132

Betriebseinstellung; Entenhaltung; Hähnchenmast; Nutzungsänderung; Nutzungsuntersagung; Stilllegung

»Untersagung der nicht genehmigten Fortführung eines Tierhaltungsbetriebes; hier Aufgabe der (baurechtlich genehmigten) Hähnchenmast und Aufnahme der Entenhaltung.«

Normenkette:

BImSchG § 18 Abs. 1 Nr. 2 ; BImSchG § 20 Abs. 2 ; BImSchG § 67 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragstellerin wurden in den Jahren 1968 und 1969 Baugenehmigungen für den Neubau von zwei Hähnchenaufzuchtställen in B. erteilt. Im Oktober 2001 zeigte die Antragstellerin den Betrieb der beiden Hähnchenmastställe als Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (bei einer Tierplatzzahl von 56.000 Masthähnchen) an. Im März 2007 erhielt der Antragsgegner von einem Kommanditisten der Antragstellerin die Information, dass die beiden Stallgebäude seit ca. März 2002 verpachtet gewesen seien und dort Enten als Elterntiere gehalten bzw. sei ca. einem halben Jahr Enten gemästet würden. Nunmehr sei kurzfristig wieder eine Umstellung auf Hähnchenmast beabsichtigt. Bei einer daraufhin durchgeführten Ortsbesichtigung teilte der Geschäftsführer der Antragstellerin mit, dass die Ställe bis zum 1. April 2007 zur Entenhaltung verpachtet seien und dort seit ca. März 2002 Enten gehalten worden seien.