VG Stuttgart - Beschluss vom 28.09.2018
4 K 8556/18
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 12; GG Art. 14; VwGO § 80 Abs. 5; GastG § 5; GastG § 31; GewO § 15; BImSchG § 3;

Betriebsuntersagung; Schädliche Umwelteinwirkungen; Lärm; Gaststätte; Diskothek; Ermittlungsdefizit

VG Stuttgart, Beschluss vom 28.09.2018 - Aktenzeichen 4 K 8556/18

DRsp Nr. 2019/805

Betriebsuntersagung; Schädliche Umwelteinwirkungen; Lärm; Gaststätte; Diskothek; Ermittlungsdefizit

1. Sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Untersagung des Betriebs einer Gaststätte in Form einer Diskothek offen, weil die für sofort vollziehbar erklärte Betriebsuntersagung hinsichtlich möglicher Geräuschimmissionen auf einem erheblichen Ermittlungsdefizit der Behörde beruht, kann das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der Grundrechte der Anwohner die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen. 2. Auflagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG dürfen nicht auf Grundlage bloßer Vermutungen erteilt werden.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 20.08.2018 gegen die in Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 17.08.2018, Aktenzeichen XXX, enthaltene Untersagung des Betriebs der Gaststätte XXX in der Betriebsform einer Diskothek wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 12; GG Art. 14; VwGO § 80 Abs. 5; GastG § 5; GastG § 31; GewO § 15; BImSchG § 3;

Gründe:

Die Antragsteller begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Verfügung der Antragsgegnerin, durch die ihnen der Betrieb ihrer Gaststätte als Diskothek untersagt wird.

I.