LG Chemnitz, Urteil vom 30.06.2000 - Aktenzeichen 2 O 4878/99
DRsp Nr. 2001/5087
Beurkundung eines verdeckten Bauträgervertrages
Ein Notar handelt amtspflichtwidrig, wenn er dem Verkäufer eine vollstreckbare Ausfertigung eines Grundstückskaufvertrages erteilt, obwohl er Hinweise darauf hat, daß ein Zusammenhang mit einem zuvor geschlossenen, nicht beurkundeten Bauvertrag besteht und der Grundstückskaufvertrag somit mangels vollständiger Beurkundung formnichtig ist. Zwar ist die Erteilung der Vollstreckungsklausel grundsätzlich nur vom Vorliegen formeller Voraussetzungen und nicht von einer sachlich-rechtlichen Prüfung abhängig. Jedoch hat der Notar von der Erteilung Abstand zu nehmen, wenn ein offensichtlich nichtiges Rechtsgeschäft vorliegt, welches er vormals nicht hätte beurkunden dürfen.