OLG Köln - Urteil vom 29.06.2000
12 U 254/99
Normen:
BGB § 313 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 136
OLGReport-Köln 2000, 459
ZfBR 2001, 42
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 155/99

Beurkundungsbedürftigkeit bei Verknüpfung eines Bauvertrags mit einem Grundstückskaufvertrag

OLG Köln, Urteil vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 12 U 254/99

DRsp Nr. 2001/658

Beurkundungsbedürftigkeit bei Verknüpfung eines Bauvertrags mit einem Grundstückskaufvertrag

1. Von einer rechtlichen Verknüpfung eines Bauvertrags mit einem Grundstückskaufvertrag (die zur Beurkundungsbedürftigkeit auch des Bauvertrags gem. § 313 BGB führt) ist auszugehen, wenn der Generalunternehmer nicht nur seine Bauleistung anbietet, sondern zugleich den Erwerb von bestimmten Grundstücken vermittelt, die er für die Bebauung vorgesehen hat.2. Der Umstand, dass dem Vertragspartner im Bauvertrag ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird für den Fall, dass es nicht zum Erwerb des Grundstücks kommt, ist nicht geeignet, die rechtliche Verknüpfung zwischen beiden Verträgen zu verhindern oder zu beseitigen.3. Die Regel, wonach eine Vermutung dafür spricht, dass in zwei getrennten Urkunden niedergelegte Vereinbarungen nicht in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, verliert deutlich an Gewicht, wenn die Urkundsbeteiligten nur teilweise identisch sind.

Normenkette:

BGB § 313 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, der von den Beklagten ein Auftrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte erteilt worden ist, nimmt die Beklagten auf Zahlung entgangenen Gewinns bzw. einer Entschädigung in Anspruch, nachdem der Vertrag von beiden Seiten gekündigt worden ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: