BGH - Urteil vom 19.09.1989
XI ZR 10/89
Normen:
BGB § 313 Satz 1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 313 Satz 1 Vermittlungsprovision 1
BRAK-Miit. 90, 120
DB 1990, 523
DRsp I(125)344c-d
MDR 1990, 435
NJW 1990, 390
WM 1989, 1692
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Wiesbaden,

Beurkundungsbedürftigkeit des den Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks vorbereitenden Vertrages

BGH, Urteil vom 19.09.1989 - Aktenzeichen XI ZR 10/89

DRsp Nr. 1992/1729

Beurkundungsbedürftigkeit des den Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks vorbereitenden Vertrages

»Vereinbarungen, die lediglich zur Vorbereitung eines angestrebten Vertrages über den Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstückes geschlossen werden, bedürfen grundsätzlich auch dann nicht in entsprechender Anwendung des § 313 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung, wenn sich aus ihnen ein wirtschaftlicher Druck ergeben kann, das Grundstücksgeschäft auch tatsächlich einzugehen. Ausnahmsweise kann jedoch im Hinblick auf den Schutzzweck des § 313 Satz 1 BGB ein Vertrag eines Anlagevermittlers mit einem Anleger formbedürftig sein, wenn dieser Vertrag seinem wirtschaftlichen Sinn nach darauf gerichtet ist, den Beitritt des Anlegers zu einem Bauherrenmodell vorzubereiten, und der Anleger darin verpflichtet wird, unabhängig von dem Zustandekommen des angestrebten Geschäfts dem Anlagevermittler ein Entgelt zu zahlen, das wegen seiner Höhe ganz oder zumindest weit überwiegend nur als vorweggenommene Vermittlungsprovision verstanden werden kann.«

Normenkette:

BGB § 313 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beklagte ist Initiatorin der im Bauherrenmodell errichteten Ferienresidenzen S und B.