BGH - Urteil vom 07.10.1994
V ZR 102/93
Normen:
BGB § 313 Satz 1, § 667 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 313 Satz 1 Treuhand 4
BGHR BGB § 313 Satz 1 Vertragsaufhebung 1
BGHZ 127, 168
DB 1995, 870
DNotZ 1995, 529
DRsp I(125)429a-b
JuS 1995, 265
MDR 1995, 351
NJW 1994, 3346
NJW-RR 1995, 855
WM 1994, 2202
ZIP 1994, 1778
ZfBR 1995, 19
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

Beurkundungsbedürftigkeit eines Auftrags zum treuhänderischen Erwerb von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück; Formbedürftigkeit der Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages

BGH, Urteil vom 07.10.1994 - Aktenzeichen V ZR 102/93

DRsp Nr. 1995/219

Beurkundungsbedürftigkeit eines Auftrags zum treuhänderischen Erwerb von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück; Formbedürftigkeit der Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages

»a) Auch der Auftrag zum treuhänderischen Erwerb von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück ist wegen der den Auftragnehmer treffenden Herausgabepflicht nicht beurkundungsbedürftig (Fortführung von BGHZ 85, 245). b) Zur Formbedürftigkeit eines Vertrages, durch den ein vollzogener Grundstückskaufvertrag aufgehoben werden soll (Ergänzung zu BGHZ 81, 395).«

Normenkette:

BGB § 313 Satz 1, § 667 ;

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 9. November 1988 kauften die vier Beklagten von dem geschiedenen Ehemann der Klägerin zu 2 ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 620.000 DM stellten die Kläger ihnen 12.000 DM und einen Bausparvertrag über 26.230,56 DM zur Verfügung. Der restliche Kaufpreis wurde über ein Darlehen von 600.000 DM fremdfinanziert, das die Parteien gemeinsam aufgenommen haben und in gleich hohen Raten tilgen. Außerdem vermieteten die Beklagten zu 1 und 2 der Klägerin zu 2 die von ihr und dem Kläger zu 1 bewohnten Räume in dem Mehrfamilienhaus. Die Beklagten sind inzwischen als Miteigentümer zu je 1/4 im Grundbuch eingetragen.