Mit notariellem Vertrag vom 8. Dezember 1994 verkaufte die Beklagte ihr mit einem noch nicht fertiggestellten Wohn- und Geschäftshaus bebautes Grundstück in M. an die Klägerin für 800.000 DM. In dem Vertrag heißt es:
"Im einzelnen gelten für die Pflicht der Verkäuferin zur Fertigstellung des Bauwerks die geänderten Baupläne, die Baubeschreibung und die Aufstellung der noch zu erbringenden Restarbeiten, wie sie dieser Urkunde als Anlage beigefügt sind."
Beigefügt und verlesen wurde allerdings nur die Aufstellung über die Restarbeiten. Die Baubeschreibung und die Baupläne lagen bei der Beurkundung nicht vor.
Im Februar 1995 zahlte die Klägerin an den Notar die erste Kaufpreisrate von 410.000 DM. Nach Einbehalt von 3.299,31 DM leitete dieser 406.700,61 DM an die Bank der Beklagten weiter. Zu einer Übergabe des Kaufobjektes kam es nicht. Mit Schreiben vom 7. April 1995 lehnte die Klägerin die Erfüllung des Kaufvertrages ab und kündigte Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung an.
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