I.
Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1 und 2 auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages und die Beklagte zu 3 auf Rückabwicklung eines Bauvertrages in Anspruch.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts (Bl. 187ff. GA) Bezug genommen.
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