OLG Bamberg - Beschluss vom 12.01.2012
6 W 38/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 438 Abs. 1 Nr. 2 b;
Fundstellen:
BB 2012, 2912
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 04.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 155/11

Beurteilung der Erfolgsaussicht im Prozesskostenhilfeverfahren; Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich einer Photovoltaikanlage

OLG Bamberg, Beschluss vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 6 W 38/11

DRsp Nr. 2012/21265

Beurteilung der Erfolgsaussicht im Prozesskostenhilfeverfahren; Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich einer Photovoltaikanlage

1. Von hinreichender Erfolgsaussicht i.S. von § 114 S. 1 ZPO ist auszugehen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei für vertretbar hält. Das Prozesskostenhilfeverfahren dient nicht dem Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen abschließend vorweg zu entscheiden. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen daher nicht überspannt werden.2. Es spricht viel dafür, dass die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich einer im Freiland errichteten Photovoltaikanlage nach § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB zu beurteilen sind.

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Coburg vom 04.11.2011, Az. 23 O 155/11, abgeändert wie folgt:

Dem Antragsteller wird ab Antragstellung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die erste Instanz bewilligt. Ihm wird zur Wahrnehmung seiner Rechte die Rechtsanwaltssozietät A., xxx, zu den Bedingungen eines im Bezirk des Landgerichts Coburg niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 438 Abs. Nr. ;