I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Coburg vom 04.11.2011, Az.
Dem Antragsteller wird ab Antragstellung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die erste Instanz bewilligt. Ihm wird zur Wahrnehmung seiner Rechte die Rechtsanwaltssozietät A., xxx, zu den Bedingungen eines im Bezirk des Landgerichts Coburg niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.
II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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