BVerwG - Beschluss vom 21.03.2018
4 BN 2.18
Normen:
BauGB § 214 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
ZfBR 2018, 469
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 26.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AZ:12 KN 119/16

Beurteilung einer bewaldeten Fläche als weiche oder harte Tabufläche i.R.d. Abwägung von Sondergebieten zur Errichtung von Windenergieanlagen

BVerwG, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 4 BN 2.18

DRsp Nr. 2018/5087

Beurteilung einer bewaldeten Fläche als weiche oder harte Tabufläche i.R.d. Abwägung von Sondergebieten zur Errichtung von Windenergieanlagen

Der Gesetzgeber hat mit § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB im Sinne der Planerhaltung dem Gericht aufgetragen, nur anhand objektiver Umstände und nicht durch beweismäßige Rekonstruierung der nur subjektiven Meinungsbildung des kollektiv beschließenden Entscheidungsgremiums festzustellen, ob eine Entscheidung über einen vorgelegten Planentwurf bei Kenntnis bestimmter Umstände möglicherweise anders ausgegangen wäre.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 214 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin beimisst. Die gerügten Verfahrensmängel liegen entweder nicht vor oder sind jedenfalls nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

1. Die ohne konkreten Bezug zu den Gründen der angefochtenen Entscheidung gestellte Frage,