BGH - Urteil vom 19.05.1987
VI ZR 147/86
Normen:
ZPO § 402 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 402 Arzthaftung 1
DRsp IV(415)187f-g
MDR 1987, 1018
NJW 1987, 2300
VersR 1987, 1091

Beweis durch Begutachtung durch eine Gutachter- und Schlichtungsstelle im Arzthaftungsprozeß

BGH, Urteil vom 19.05.1987 - Aktenzeichen VI ZR 147/86

DRsp Nr. 1992/3098

Beweis durch Begutachtung durch eine Gutachter- und Schlichtungsstelle im Arzthaftungsprozeß

»Der Tatrichter darf im Arzthaftungsprozeß eine ihm vorliegende Begutachtung durch eine Gutachter- und Schlichtungsstelle im Wege des Urkundenbeweises würdigen. Rügt eine Partei jedoch die mangelnde Sachkunde der dieser Stelle angehörenden Ärzte, so hat der Richter eine sachverständige Begutachtung durch einen auf dem einschlägigen Fachgebiet erfahrenen Sachverständigen zu veranlassen.«

Normenkette:

ZPO § 402 ;

Tatbestand: