Beweis durch Begutachtung durch eine Gutachter- und Schlichtungsstelle im Arzthaftungsprozeß
BGH, Urteil vom 19.05.1987 - Aktenzeichen VI ZR 147/86
DRsp Nr. 1992/3098
Beweis durch Begutachtung durch eine Gutachter- und Schlichtungsstelle im Arzthaftungsprozeß
»Der Tatrichter darf im Arzthaftungsprozeß eine ihm vorliegende Begutachtung durch eine Gutachter- und Schlichtungsstelle im Wege des Urkundenbeweises würdigen. Rügt eine Partei jedoch die mangelnde Sachkunde der dieser Stelle angehörenden Ärzte, so hat der Richter eine sachverständige Begutachtung durch einen auf dem einschlägigen Fachgebiet erfahrenen Sachverständigen zu veranlassen.«