OLG Hamm - Beschluss vom 16.09.2002
17 W 30/02
Normen:
ZPO § 485 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1674
NJW-RR 2002, 1674
NZBau 2003, 37
NZBau 2003, 37
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 25.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 OH 14/02

Beweiserhebung über den mängelbedingten Minderwert bei unverhältnismäßiger Mängelbeseitigung im selbständigen Beweisverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 16.09.2002 - Aktenzeichen 17 W 30/02

DRsp Nr. 2006/10358

Beweiserhebung über den mängelbedingten Minderwert bei unverhältnismäßiger Mängelbeseitigung im selbständigen Beweisverfahren

In einem selbständigen Beweisverfahren ist die Beweisfrage zulässig, wie hoch der Minderwert einer Werkleistung ist, wenn eine Mängelbeseitigung unverhältnismäßig oder nicht möglich ist, da diese Rechtsfrage gerade nicht zur Beurteilung durch den Sachverständigen gestellt, sondern das Ergebnis unterstellt wird.

Normenkette:

ZPO § 485 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet.