OLG Hamburg - Urteil vom 21.12.1999
8 U 189/99
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1491
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 305 O 30/99

Beweiskraft des Stundenzettels

OLG Hamburg, Urteil vom 21.12.1999 - Aktenzeichen 8 U 189/99

DRsp Nr. 2001/3341

Beweiskraft des Stundenzettels

Eine behauptete Vereinbarung, wonach ein Subunternehmer Arbeiten, die er mit diesem gemeinsam ausgeführt hat, nach Stundenlohn abrechnen kann, weil eine flächenmäßige Abgrenzung der geleisteten Arbeiten nicht möglich ist, wird durch die Unterzeichnung des Stundenzettels bewiesen.

Normenkette:

BGB § 631 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat werkvertragliche Ansprüche gegen den Beklagten aus den §§ 631, 632 BGB für die Arbeiten des Klägers an dem Bauvorhaben R. und S. gemäß Rechnungen Anlagen K 2 und K 3.