BGH - Beschluß vom 27.09.2007
VII ZR 198/06
Normen:
ZPO § 314 S. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 2106
NJW-RR 2008, 112
NZBau 2008, 57
ZfBR 2008, 157
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 63/06
LG Bonn, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 104/04

Beweiskraft des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils; Verletzung des rechtlichen Gehörs

BGH, Beschluß vom 27.09.2007 - Aktenzeichen VII ZR 198/06

DRsp Nr. 2007/19520

Beweiskraft des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils; Verletzung des rechtlichen Gehörs

Hat das Berufungsgericht sich an Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts im Tatbestand gebunden gesehen, obwohl diese in unzutreffender Weise streitiges Vorbringen als unstreitig ansehen, so ist das rechtliche Gehör verletzt.

Normenkette:

ZPO § 314 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Restwerklohn für die Lieferung und Montage von Deckensystemen sowie um Mängelbeseitigungskosten.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Jahr 2002 mit der Herstellung von Deckensystemen für ein Bauvorhaben. Nach Beendigung der Arbeiten erteilte die Klägerin unter dem 31. Dezember 2002 zwei Schlussrechnungen jeweils pauschal über Material und Montage unter Abzug der Abschlagszahlungen. Aus den Rechnungen ergab sich ein insgesamt zu zahlender Betrag von 58.718,19 EUR. Diesen hat die Klägerin mit ihrer Klage geltend gemacht.

Die Beklagte hat eingewandt, die Rechnungen seien nicht prüfbar, weil sie keine Abrechnung nach Einheitspreisen und Aufmaß enthielten. Gemäß ihrer Prüfung liege eine Überzahlung vor. Diese Überzahlung sowie Ansprüche aus Mängeln der Deckenmontage hat sie mit ihrer Widerklage über 84.133,09 EUR geltend gemacht.