BGH - Urteil vom 21.12.2000
VII ZR 467/99
Normen:
BGB § 649 S. 2;
Fundstellen:
BB 2001, 596
DB 2001, 432
MDR 2001, 447
NJW-RR 2001, 385
NZBau 2001, 202
ZfBR 2001, 176
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Beweislast bei Abrechnung nach vorzeitiger Kündigung eines Pauschalpreisvertrages

BGH, Urteil vom 21.12.2000 - Aktenzeichen VII ZR 467/99

DRsp Nr. 2001/589

Beweislast bei Abrechnung nach vorzeitiger Kündigung eines Pauschalpreisvertrages

»Der Auftraggeber hat die Beweislast für ersparte Aufwendungen, anderweitige Verwendung der Arbeitskraft oder deren böswilliges Unterlassen.«

Normenkette:

BGB § 649 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger, ein Architekt, verlangt von den Beklagten Architektenhonorar für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen nach einem von den Beklagten gekündigten Architektenvertrag. Im Revisionsverfahren geht es nur noch darum, ob ihm ein Anspruch auf die Bezahlung nicht erbrachter Leistungen zusteht.

Der Kläger wurde 1994 von den Beklagten zu einem Pauschalpreis mit der Modernisierung zweier Objekte in L. beauftragt. Übertragen wurden die Leistungsphasen 1 bis 9. Nach Einreichung der Genehmigungsplanung kündigten die Beklagten.

Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 115.585 DM abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger, nachdem gegen ihn ein Versäumnisurteil ergangen war, zur Neuberechnung ein Honorargutachten vorgelegt und die Klage auf 206.326,23 DM erweitert. Das Berufungsgericht hat die Beklagten unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen von 10.000 DM zur Zahlung von 25.450,13 DM für erbrachte Leistungen verurteilt.