OLG Hamm - Urteil vom 26.03.1993
12 U 203/92
Normen:
AGBG §§ 1 9 11 Nr. 2 ; BGB §§ 632 677 ff. 683 812 ; VOB/B § 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)684I.2.e.
NJW-RR 1993, 1490
OLGR-Hamm 1993, 266
OLGReport-Hamm 1993, 266

Beweislast bei Unstimmigkeit der Pauschalpreisbehauptung

OLG Hamm, Urteil vom 26.03.1993 - Aktenzeichen 12 U 203/92

DRsp Nr. 1995/1619

Beweislast bei Unstimmigkeit der Pauschalpreisbehauptung

»1. Zur Beweislast des Unternehmers, der nach Einheitspreisen abrechnen will oder gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung verlangt, gegenüber der vom Besteller behaupteten Pauschalpreisvereinbarung.2. Beruft sich der Besteller für die von ihm behauptete Pauschalpreisabrede auf eine von den Parteien über die Vereinbarung ausgestellte Urkunde, die auf einen "circa-Preis" hinweist, so ist sein Sachvortrag widersprüchlich und in sich nicht stimmig mit der Folge, daß nunmehr der Besteller die streitige Pauschalpreis-(Festpreis-)abrede zu beweisen hat.«

Normenkette:

AGBG §§ 1 9 11 Nr. 2 ; BGB §§ 632 677 ff. 683 812 ; VOB/B § 2 Nr. 3 ;

Gründe: