OLG Köln - Urteil vom 20.12.2006
11 U 133/06
Normen:
BGB § 444 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2007, 268
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 466/04

Beweislast des Käufers für Arglist des Verkäufers bei Haftungsausschluss - Nachweis der Nichtaufklärung

OLG Köln, Urteil vom 20.12.2006 - Aktenzeichen 11 U 133/06

DRsp Nr. 2007/8320

Beweislast des Käufers für Arglist des Verkäufers bei Haftungsausschluss - Nachweis der Nichtaufklärung

»Die Beweislast dafür, dass der in einem Kaufvertrag vereinbarte Ausschluss der Rechte des Käufers wegen eines Mangels nach § 444 BGB unwirksam ist, weil der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen habe, trägt der Käufer. Dieser muss deshalb auch beweisen, dass der Verkäufer, dem der Mangel bekannt war, ihn über den Mangel nicht aufgeklärt hat.«

Normenkette:

BGB § 444 ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Unstreitig steht den Klägern gemäß Ziffer V. 2. des notariellen Kaufvertrages vom 22.12.2003 ein Anspruch auf Erstattung der verauslagten Beträge für Abfall, Schmutz und Regenwasserentsorgung, Sach- und Gebäudeversicherung sowie Grundsteuer in Höhe von 586,52 EUR zu. Demgegenüber hat das Landgericht den Beklagten einen aufrechenbaren Anspruch auf Schadenersatz wegen eines Mangels des gekauften Hauses zuerkannt und deswegen die Klage abgewiesen sowie hinsichtlich des überschießenden Betrages der Widerklage in Höhe von 1.000,13 EUR stattgegeben.