(Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Unstreitig steht den Klägern gemäß Ziffer V. 2. des notariellen Kaufvertrages vom 22.12.2003 ein Anspruch auf Erstattung der verauslagten Beträge für Abfall, Schmutz und Regenwasserentsorgung, Sach- und Gebäudeversicherung sowie Grundsteuer in Höhe von 586,52 EUR zu. Demgegenüber hat das Landgericht den Beklagten einen aufrechenbaren Anspruch auf Schadenersatz wegen eines Mangels des gekauften Hauses zuerkannt und deswegen die Klage abgewiesen sowie hinsichtlich des überschießenden Betrages der Widerklage in Höhe von 1.000,13 EUR stattgegeben.
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