BGH vom 30.06.1969
VII ZR 170/67
Normen:
BGB § 632 Abs. 2, § 315 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NJW 1969, 1809

Beweislast für die Billigkeit einer Leistungsbestimmung

BGH, vom 30.06.1969 - Aktenzeichen VII ZR 170/67

DRsp Nr. 1996/15076

Beweislast für die Billigkeit einer Leistungsbestimmung

Die Vertragspartei, welche die Leistung bestimmt hat, muß beweisen, daß ihre Bestimmung »der Billigkeit« entspricht (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Normenkette:

BGB § 632 Abs. 2, § 315 Abs. 3 S. 1;

Hinweise:

Die »übliche« Vergütung ist diejenige, die für Bauleistungen gleicher Art, Güte und Umfang an dem Ort der Leistung nach allgemein anerkannter Auffassung gezahlt werden (Ingenstau/Korbion, § 2/B Rdn. 8). In Bauprozessen wird es regelmäßig notwendig sein, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Erst wenn die übliche Vergütung auf diesem Wege nicht feststellbar ist, kann der Unternehmer die Höhe des Werklohnes selbst bestimmen. Hierfür ist der Bauunternehmer beweispflichtig.

Fundstellen
NJW 1969, 1809