Die »übliche« Vergütung ist diejenige, die für Bauleistungen gleicher Art, Güte und Umfang an dem Ort der Leistung nach allgemein anerkannter Auffassung gezahlt werden (Ingenstau/Korbion, § 2/B Rdn. 8). In Bauprozessen wird es regelmäßig notwendig sein, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Erst wenn die übliche Vergütung auf diesem Wege nicht feststellbar ist, kann der Unternehmer die Höhe des Werklohnes selbst bestimmen. Hierfür ist der Bauunternehmer beweispflichtig.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|