BGH - Urteil vom 24.10.1996
VII ZR 98/94
Normen:
BGB §§ 635, 640 ; VOB/B § 13 E Nr. 7; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 280
BauR 1997, 129
DB 1997, 371
DRsp I(138)774e
MDR 1997, 238
NJW-RR 1997, 339
WM 1997, 582
ZfBR 1997, 75
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Mainz,

Beweislast für Mängel vor Abnahme eines Bauwerks; Umfang des Kostenvorschußanspruchs

BGH, Urteil vom 24.10.1996 - Aktenzeichen VII ZR 98/94

DRsp Nr. 1997/46

Beweislast für Mängel vor Abnahme eines Bauwerks; Umfang des Kostenvorschußanspruchs

»a) Vor der Abnahme, im Falle ihrer berechtigten Verweigerung oder des Vorbehalts gemäß § 640 Abs. 2 BGB, trägt der Unternehmer, wenn der Besteller das Vorhandensein eines Mangels substantiiert vorträgt, die Beweislast für die Mangelfreiheit des Bauwerks. b) Sind bei der Herstellung einer "weißen Wanne" eine Reihe von Planungs- und Ausführungsfehlern unterlaufen, liegt die Möglichkeit nahe, daß die Gebrauchstauglichkeit des Kellers eingeschränkt sein kann. c) Der Anspruch auf Kostenvorschuß umfaßt die mutmaßlichen Nachbesserungskosten, nicht hingegen einen merkantilen Minderwert.«

Normenkette:

BGB §§ 635, 640 ; VOB/B § 13 E Nr. 7; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch um die Feststellung, ob der Beklagte zu 1 verpflichtet ist, Schadensersatz wegen eingedrungenen Wassers zu leisten, und darum, ob die Beklagte zu 2 einen Kostenvorschuß in Höhe von 100.000 DM zu zahlen hat.

Der von der jetzigen Klägerin allein beerbte bisherige Kläger ließ in den Jahren 1980/1981 ein Wohn- und Geschäftshaus errichten. Der Beklagte zu 1 war als Architekt, der Beklagte zu 2 als Bauunternehmer tätig. Das Verfahren gegen den vormaligen Beklagten zu 3, dem Statiker, ist rechtskräftig abgeschlossen.