OLG Karlsruhe - Urteil vom 26.04.2005
17 U 49/04
Normen:
BGB § 631 Abs. 1 ; ZPO § 68 ;
Fundstellen:
NZBau 2005, 519
OLGReport-Karlsruhe 2005, 629
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 234/03

Beweislast hinsichtlich des Zustandekommens eines Werkvertrages über Gerüstbauarbeiten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2005 - Aktenzeichen 17 U 49/04

DRsp Nr. 2005/8333

Beweislast hinsichtlich des Zustandekommens eines Werkvertrages über Gerüstbauarbeiten

»1. Wird die auf werkvertragliche Ansprüche gestützte Klage des Gerüstbauers gegen den Bauherrn aus Gründen der Beweislast abgewiesen (Zustandekommen eines Vertrags mit ihm nicht bewiesen; keine positiven Feststellungen über einen anderen Vertragspartner), so steht für den Folgeprozess des Gerüstbauers gegen den vom Bauherrn mit Bauleistungen beauftragten Hauptunternehmer, dem der Streit verkündet war, nicht bereits aufgrund der Interventionswirkung des Urteils im Vorprozess fest, dass der Vertrag über Gerüstbauarbeiten mit ihm abgeschlossen worden ist, auch wenn nach dem beiderseitigen Parteivorbringen kein Dritter als Vertragspartner des Gerüstbauers in Betracht kommt. 2. Vielmehr kann der beweispflichtige Gerüstbauer erneut aus Gründen der Beweislast ("non liquet") unterliegen (im Anschluss an BGHZ 85, 252 = NJW 1983, 820).«

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1 ; ZPO § 68 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt vom Beklagten Werklohn für Gerüstbauarbeiten am Bauvorhaben Neubau Schloss N.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Änderungen oder Ergänzungen sind nicht geboten.