BGH - Urteil vom 10.06.1985
III ZR 178/84
Normen:
BGB § 607 ; ZPO § 282 ;
Fundstellen:
MDR 1986, 31
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hildesheim,

Beweislast im Darlehensrückzahlungs-Prozeß; Ausstellung eines Schuldscheins

BGH, Urteil vom 10.06.1985 - Aktenzeichen III ZR 178/84

DRsp Nr. 1996/5677

Beweislast im Darlehensrückzahlungs-Prozeß; Ausstellung eines Schuldscheins

»Zur Beweislast, wenn der auf Darlehenrückzahlung Klagende unter Berufung auf Testamente des verstorbenen Darlehensempfängers geltend macht, über das Darlehen sei ein Schuldschein ausgestellt worden (im Anschluß an BGH Urteil vom 3. November 1977 - III ZR 69/75 = LM BGB § 607 Nr. 25).«

Normenkette:

BGB § 607 ; ZPO § 282 ;

Tatbestand:

Der Kläger A B ist der Sohn aus geschiedener erster Ehe, die Beklagten A (nicht B) und J K sind die durch notarielles Testament vom 6. März 1981 eingesetzten Erben des am 12. März 1982 verstorbenen S B.

Der Kläger nimmt die Beklagten als Erben seines Vaters auf Zahlung von 40.000 DM nebst Zinsen in Anspruch, und zwar in erster Linie, weil er seinem Vater im Jahre 1964 ein Baudarlehen in dieser Höhe gewährt habe, hilfsweise auch unter dem Gesichtspunkt einer letztwilligen Zuwendung seines Vaters.

Der Kläger beruft sich zur Begründung des Klageanspruchs insbesondere auf zwei frühere privatschriftliche Testamente seines Vaters vom 7. Juli und 10. August 1974, in denen dieser seine von ihm getrennt lebende zweite Ehefrau (die Stiefmutter des Klägers) enterbt und den Kläger als "Universalerben" eingesetzt hat und in denen es hinsichtlich des streitigen Betrages heißt:

Testament vom 7. Juli 1974: