AG Essen - Urteil vom 19.01.2012
11 C 110/11
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280; BGB § 631; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2013, 543

Beweislastumkehr im Rahmen der Beweislastverteilung in den sog. Waschstraßenfällen; Schadensursache für den Schaden am Pkw aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers einer Waschanlage

AG Essen, Urteil vom 19.01.2012 - Aktenzeichen 11 C 110/11

DRsp Nr. 2013/8912

Beweislastumkehr im Rahmen der Beweislastverteilung in den sog. Waschstraßenfällen; Schadensursache für den Schaden am Pkw aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers einer Waschanlage

In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislastverteilung ist in den sogenannten Waschstraßenfällen anerkannt, dass von der Schädigung auf die Pflichtverletzung der Betreiberin geschlossen werden kann, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich der Betreiberin herrühren kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn feststeht, dass das Fahrzeug beim Durchlaufen einer Waschanlage beschädigt worden ist und weder ein Defekt am Fahrzeug noch ein Fehlverhalten des Benutzers vorliegt. Das ist nicht der Fall, wenn die Beschädigung des Fahrzeugs beim Durchlaufen der Anlage erfolgt ist, während andere Fahrzeuge des gleichen Fahrzeugtyps jedenfalls ohne Beschädigung die Anlage durchlaufen und die Schadensursache auf einer Materialschwächung des geschädigten Kraftfahrzeugs beruhen kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280; BGB § 631; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wurde gemäß §§ 495 a, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe