BGH - Urteil vom 26.10.1999
X ZR 30/98
Normen:
VOB/A § 25 Abs. 2, Abs. 3, § 22 Abs. 4;
Fundstellen:
BauR 2000, 254
BauR 2000, 777
DB 2000, 370
MDR 2000, 1008
NJW 2000, 661
NVwZ 2000, 350
NZBau 2000, 35
WM 2000, 86
wrp 2000, 199
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Kleve,

Bewertung von Angeboten bei öffentlicher Ausschreibung

BGH, Urteil vom 26.10.1999 - Aktenzeichen X ZR 30/98

DRsp Nr. 1999/10992

Bewertung von Angeboten bei öffentlicher Ausschreibung

»a) Bei der Bewertung der Eignung der Bieter ist die Berücksichtigung von Umständen ausgeschlossen, die nicht auf einer gesicherten Erkenntnis des Ausschreibenden beruhen. b) Soweit die auf eine öffentliche Ausschreibung eingereichten Angebote hinsichtlich der für die Vergabeentscheidung nach den Vergabebedingungen maßgebenden Kriterien sachlich und im Hinblick auf den Inhalt des Angebots in technischer, gestalterischer und funktionsbedingter Hinsicht gleichwertig sind, gewinnt der im Angebot genannte Preis für die Vergabeentscheidung ausschlaggebende Bedeutung. Als das annehmbarste Angebot, auf das nach § 25 Abs. 3 Satz 2 VOB/A der Zuschlag erteilt werden soll, ist in einem solchen Fall das Gebot mit dem niedrigsten Angebotspreis anzusehen. c) Unterläßt der Ausschreibende eine nach § 22 Abs. 4 VOB/A gebotene Protokollierung, ist es ihm im Verhältnis zu den Bietern verwehrt, sich auf die Unvollständigkeit des Protokolls zu berufen, wenn er diese nicht beweisen kann.«

Normenkette:

VOB/A § 25 Abs. 2, Abs. 3, § 22 Abs. 4;

Tatbestand: