FG München - Urteil vom 24.07.2003
2 K 3521/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 2 ;

Bewirtung; Beleg; Anlass; Ergänzung

FG München, Urteil vom 24.07.2003 - Aktenzeichen 2 K 3521/01

DRsp Nr. 2003/11738

Bewirtung; Beleg; Anlass; Ergänzung

Die Bezeichnung "Baubesprechung" genügt nicht zur Beschreibung des Anlasses von Bewirtungsaufwendungen. Diese Angaben können nachträglich nicht ergänzt werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 2 ;

Tatbestand:

Im Klageverfahren ist nach Durchführung einer Betriebsprüfung noch streitig, ob Bewirtungsaufwendungen zu berücksichtigen sind, bei denen der Anlass für die Bewirtung zunächst nur mit "Baubesprechung" angegeben und im Zuge der Betriebsprüfung vom Kläger ergänzt worden war.

Das Finanzamt sah die Belege als nicht ordnungsgemäß an und versagte den Betriebsausgabenabzug. Entsprechende Bescheide erließ es letztlich am 23.8.2000 für alle angefochtenen Steuerarten und Streitjahre. Die dagegen gerichteten Einsprüche wies es mit Entscheidungen vom 24.7.2001 als unbegründet zurück.