Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung bezahlten Freizeitausgleichs für Arbeit an Wochenfeiertagen in den Jahren 2003 und 2004.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1990 als Straßenbahnfahrerin beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) sowie der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung.
In der Anlage 1 zum
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