BAG - Urteil vom 14.06.2006
5 AZR 405/05
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 ; Anlage 1 zum BMT-G II (Sondervereinbarung für Arbeiter im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben) § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2006, 2016
NZA 2006, 1064
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 10.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1453/04
ArbG Bonn, vom 04.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 417/04

Bezahlter Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit in Nahverkehrsbetrieben

BAG, Urteil vom 14.06.2006 - Aktenzeichen 5 AZR 405/05

DRsp Nr. 2006/21726

Bezahlter Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit in Nahverkehrsbetrieben

Orientierungssätze: "Lohnzahlungspflichtige Wochenfeiertage" iSv. § 8 Abs. 2 Anlage 1 zum BMT-G II sind nicht alle Feiertage eines Jahres, die auf die Wochentage Montag bis Samstag fallen, sondern die Wochenfeiertage, die für die nicht im Schichtdienst tätigen Arbeiter des betreffenden Nahverkehrsbetriebs lohnzahlungspflichtig sind. Maßgeblich ist das im jeweiligen Beschäftigungsbetrieb geltende Feiertagsrecht.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 ; Anlage 1 zum BMT-G II (Sondervereinbarung für Arbeiter im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben) § 8 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung bezahlten Freizeitausgleichs für Arbeit an Wochenfeiertagen in den Jahren 2003 und 2004.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1990 als Straßenbahnfahrerin beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) sowie der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung.

In der Anlage 1 zum BMT-G II (Sondervereinbarung für Arbeiter im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben) ist in § 8 bestimmt: