LG Bonn - Urteil vom 22.08.2012
5 S 82/12
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 20.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 104 C 519/11

Bezahlung eines Eintrags in einem im Internet betriebenen Ärzteverzeichnis

LG Bonn, Urteil vom 22.08.2012 - Aktenzeichen 5 S 82/12

DRsp Nr. 2013/10412

Bezahlung eines Eintrags in einem im Internet betriebenen Ärzteverzeichnis

1. Die Voraussetzungen einer Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB liegen vor, wenn durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen bei dem Geschäftspartner ein Irrtum erregt oder unterhalten und dadurch die Willensentschließung des Geschäftspartners beeinflusst wird. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Aufmachung und die Formulierung eines Formulars objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, eine Fehlvorstellung über den tatsächlichen Inhalt des Formulars und dessen Bedeutung hervorzurufen (Antrag auf Eintragung in ein kostenpflichtiges Ärzteverzeichnis).2. Eine Entgeltklausel, die bei einer Gesamtbetrachtung des Formulars drucktechnisch in den Hintergrund gerückt und so angeordnet worden ist, dass sie von einem durchschnittlichen Kunden nicht erwartet wird, ist überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 20.04.2012 (104 C 519/11) abgeändert und der Hauptsachetenor wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1;

Gründe

I.