LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.07.2007
16 Sa 486/07
Normen:
VTV Bau § 1 Abs. 2 ; ZPO § 233 § 519 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 06.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1614/06

Bezeichnung der Berufungsführer bei erstinstanzlicher Verurteilung von BGB-Gesellschaftern - Einbau von Garagentoren als bauliche Leistung im Sinne der Bautarifverträge

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.07.2007 - Aktenzeichen 16 Sa 486/07

DRsp Nr. 2007/17636

Bezeichnung der Berufungsführer bei erstinstanzlicher Verurteilung von BGB -Gesellschaftern - Einbau von Garagentoren als bauliche Leistung im Sinne der Bautarifverträge

1. Die Form gemäß § 519 Abs.2 ZPO ist nur gewahrt, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll.2. Sind erstinstanzlich die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamtschuldner verurteilt worden und führt die Berufungsschrift als Berufungskläger den Namen der Gesellschaft mit den Gesellschaftern als Vertretungsberechtigten auf, sind die Berufungskläger gleichwohl zutreffend bezeichnet, wenn zwar den Berufungsschriften keine Abschrift des jeweiligen erstinstanzlichen Urteils beigefügt ist, die erstinstanzlichen Urteile jedoch nach Aktenzeichen und Verkündungsdatum angegeben und die Gesellschafter als "Beklagte" bezeichnet sind, so dass für Gericht und Gegner kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass die Berufung, wenn auch unter einer nicht ganz eindeutigen Bezeichnung, von denjenigen und für diejenigen eingelegt werden sollte, die erstinstanzlich beklagt waren und verurteilt wurden.3. Der Einbau von Garagentoren, sonstigen Stahltoren und Feuerschutztüren ist eine bauliche Leistung im Sinne der Bautarifverträge.

Normenkette:

VTV Bau § 1 Abs. 2 ; ZPO § 233 § 519 Abs. 2 ;

Tatbestand: