Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn in Höhe von 13.057,64 DM zuzüglich Zinsen für von ihr ausgeführte Natursteinarbeiten. Über diesen Betrag hat das Landgericht am 15. Oktober 1987 Versäumnisurteil erlassen und dieses nach rechtzeitigem Einspruch der Beklagten durch Urteil vom 1. Juli 1988 unter Klageabweisung im übrigen in Höhe von 11.785,88 DM zuzüglich Zinsen aufrechterhalten. Das Urteil wurde der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 5. Juli 1988 als Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 24. Juni 1988 zugestellt.
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