BGH - Beschluß vom 16.03.1989
VII ZB 24/88
Normen:
ZPO § 518 Abs.2 Nr.1, Abs.3;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 Urteilsbezeichnung 2
BauR 1989, 507
DRsp IV(416)298a-b
MDR 1989, 730
NJW 1989, 2395
VersR 1989, 646
ZfBR 1989, 167
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Bückeburg,

Bezeichnung des Gerichts des ersten Rechtszuges in der Berufungsschrift

BGH, Beschluß vom 16.03.1989 - Aktenzeichen VII ZB 24/88

DRsp Nr. 1992/1997

Bezeichnung des Gerichts des ersten Rechtszuges in der Berufungsschrift

»Zur Frage, wann eine falsche Bezeichnung des Gerichts des ersten Rechtszuges in einer Berufungsschrift unschädlich sein und deshalb formlos berichtigt werden kann.«

Normenkette:

ZPO § 518 Abs.2 Nr.1, Abs.3;

Gründe:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn in Höhe von 13.057,64 DM zuzüglich Zinsen für von ihr ausgeführte Natursteinarbeiten. Über diesen Betrag hat das Landgericht am 15. Oktober 1987 Versäumnisurteil erlassen und dieses nach rechtzeitigem Einspruch der Beklagten durch Urteil vom 1. Juli 1988 unter Klageabweisung im übrigen in Höhe von 11.785,88 DM zuzüglich Zinsen aufrechterhalten. Das Urteil wurde der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 5. Juli 1988 als Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 24. Juni 1988 zugestellt.