Die Klägerin verlangt vom Beklagten die teilweise Rückzahlung eines zum Erwerb einer Eigentumswohnung gewährten Darlehens.
Durch notariellen Vertrag vom 24. Dezember 1982 erwarb der Beklagte im Bauherrenmodell eine Eigentumswohnung in M. In diesem Vertrag erteilte er der GL GmbH (künftig GL) Vollmacht, für die Bauzeitfinanzierung einschließlich der Vorfinanzierung von Eigenkapitalbeträgen Darlehensverträge abzuschließen.
Vertreten durch die Treuhänderin GL, ließ sich der Beklagte bei der B. R.-Z. AG (künftig BRZ) 1983 einen Kredit in Höhe von 134.700 DM einräumen. Dieser Kredit wurde durch Überweisungsaufträge der bevollmächtigten GL jeweils durch Auszahlung an Dritte voll ausgeschöpft.
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