BGH - Urteil vom 17.05.1994
XI ZR 117/93
Normen:
BeurkG § 9 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 717 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 1994, 642
DNotZ 1995, 35
MDR 1995, 564
NJW 1994, 2095
WM 1994, 1637

Bezugnahme auf Anlagen bei der Beurkundung eines Vertrages; Geltendmachung eines Rückgewähranspruchs wegen vorläufiger Vollstreckung in der Revisionsinstanz

BGH, Urteil vom 17.05.1994 - Aktenzeichen XI ZR 117/93

DRsp Nr. 1994/3198

Bezugnahme auf Anlagen bei der Beurkundung eines Vertrages; Geltendmachung eines Rückgewähranspruchs wegen vorläufiger Vollstreckung in der Revisionsinstanz

»1. Die Verweisung auf Anlagen zur Niederschrift muß als Erklärung der Beteiligten protokolliert werden und den Willen erkennen lassen, daß die Erklärungen in der beigefügten Anlage Gegenstand der Beurkundung sein sollen. 2. Wird in der Revisionsinstanz ein Antrag nach § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO gestellt, so ist bei neuem oder ungeklärtem Sachverhalt zurückzuverweisen.«

Normenkette:

BeurkG § 9 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 717 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die teilweise Rückzahlung eines zum Erwerb einer Eigentumswohnung gewährten Darlehens.

Durch notariellen Vertrag vom 24. Dezember 1982 erwarb der Beklagte im Bauherrenmodell eine Eigentumswohnung in M. In diesem Vertrag erteilte er der GL GmbH (künftig GL) Vollmacht, für die Bauzeitfinanzierung einschließlich der Vorfinanzierung von Eigenkapitalbeträgen Darlehensverträge abzuschließen.

Vertreten durch die Treuhänderin GL, ließ sich der Beklagte bei der B. R.-Z. AG (künftig BRZ) 1983 einen Kredit in Höhe von 134.700 DM einräumen. Dieser Kredit wurde durch Überweisungsaufträge der bevollmächtigten GL jeweils durch Auszahlung an Dritte voll ausgeschöpft.