I. Streitig ist die Höhe eines gemäß §
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte zusammen mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann, den sie allein beerbt hat, eine Land- und Forstwirtschaft betrieben. Der Gewinn wurde nach Durchschnittsätzen ermittelt. Für die Betriebsflächen FlNr. 1262 (a) in der Größe von 6.414 qm und die FlNrn.1262/10 bzw. 12 (b) in der Größe von zusammen 4.852 qm hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) -seinerzeit unter der einheitlichen FlNr.
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